Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
§ 10
Bestellung der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung zulässig. Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Land sowie die kommunalen Landesverbände können Vorschläge für die zu bestellenden Beamtenbeisitzer unterbreiten.

Rechtsprechung zu § 10 AGVwGO

Literatur im Internet zu § 10 AGVwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 10 AGVwGO:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 28 IV (Gewahrsam)
        Entschädigung
          § 58 (Rechtsweg)

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