Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
(1) Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung zulässig. Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Land sowie die kommunalen Landesverbände können Vorschläge für die zu bestellenden Beamtenbeisitzer unterbreiten.
Rechtsprechung zu § 10 AGVwGO
Literatur im Internet zu § 10 AGVwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 AGVwGO:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Rechtspflege
- Art. 67 II
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 VI 3 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 9a VI (Entschädigung, Wiederherstellung)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 112 IV 2 (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 41
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 2
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