Ausführungsgesetz VwGO

   3. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 10 - 12)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 10
Rechtsweg

Bestimmungen in Landesgesetzen, welche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts anderen Gerichten als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen haben, bleiben in Kraft.

Literatur im Internet zu § 10 AGVwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 10 AGVwGO:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 28 IV (Gewahrsam)
        Entschädigung
          § 58 (Rechtsweg)
    Feuerwehrgesetz (FwG)
      § 34

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 10 AGVwGO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht