Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den
| 1. | wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt, | |
| 2. | ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, | |
| 3. | die vorläufige Dienstenthebung angeordnet oder | |
| 4. | eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist, |
darf für die Dauer des Verfahrens oder der Maßnahme zur Ausübung seines Amtes nicht herangezogen werden.
Literatur im Internet zu § 12 AGVwGO
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