Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in seiner am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den

1. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt,
2. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen,
3. die vorläufige Dienstenthebung angeordnet oder
4. eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,

darf für die Dauer des Verfahrens oder der Maßnahme zur Ausübung seines Amtes nicht herangezogen werden.

Literatur im Internet zu § 12 AGVwGO

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