Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
| 1. | er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | |
| 2. | gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 28 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist, | |
| 3. | er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, | |
| 4. | das Beamtenverhältnis endet oder | |
| 5. | die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 9 Abs. 1 bei seiner Bestellung nicht vorlagen. |
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.
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