Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 1. Abschnitt - Vorverfahren (§§ 15 - 18) |
(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,
| 1. | soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, | |
| 2. | für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und | |
| 3. | vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. |
(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 15 AGVwGO
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