Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22)   
   1. Abschnitt - Vorverfahren (§§ 15 - 18)   
§ 15
Ausschluss des Vorverfahrens

(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,

1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,
2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und
3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 15 AGVwGO

Literatur im Internet zu § 15 AGVwGO

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