Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 1. Abschnitt - Vorverfahren (§§ 15 - 18) |
Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 73 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde. Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer ihm nachgeordneten Polizeidienststelle.
Rechtsprechung zu § 16 AGVwGO
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