Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 2. Abschnitt - Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 19 - 22) |
Der Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung des Gerichts. In den Fällen des § 106 Satz 2 VwGO gilt die Zustimmung als erteilt. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens darf ein solcher Vergleich nicht geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 20 AGVwGO
Literatur im Internet zu § 20 AGVwGO
Querverweise
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