Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 2. Abschnitt - Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 19 - 22) |
Soweit die Abschlussverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Verfügung auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung. Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt. Auf eine Abschlussverfügung, die nach Satz 2 aufrechterhalten oder geändert wurde, findet § 40 LDG Anwendung.
Rechtsprechung zu § 21 AGVwGO
4 Entscheidungen zu § 21 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11
Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß
- VG Stuttgart, 21.04.2010 - DL 20 K 2137/09
Folgen des fehlenden Hinweises im Disziplinarverfahren auf das Antragsrecht zur ...
- VG Karlsruhe, 01.04.2010 - DL 13 K 1892/09
Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2009 - DL 13 K 152/09
Bemessung einer Disziplinarmaßnahme
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