Ausführungsgesetz VwGO
| 1. Abschnitt - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 6) |
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
Literatur im Internet zu § 4 AGVwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 AGVwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 9 III 1
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