Ausführungsgesetz VwGO

   1. Abschnitt - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 6)   
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Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof

Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 11 Abs. 2 VwGO entsendet jeder beteiligte Senat, in den Fällen des § 11 Abs. 4 VwGO der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. Satz 2 gilt nicht, wenn der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

Literatur im Internet zu § 6 AGVwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 AGVwGO:

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