Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6a) |
(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amts tracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung
| 1. | die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten, | |
| 2. | Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und | |
| 3. | die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen. |
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