Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
§ 8
Disziplinarsenat

(1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarsenat) gebildet.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern; einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.

Rechtsprechung zu § 8 AGVwGO

Literatur im Internet zu § 8 AGVwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 AGVwGO:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 (Wirkungskreis)
     
      Aufsicht
        § 118 (Wesen und Inhalt der Aufsicht)
        § 119 (Rechtsaufsichtbehörden)

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