Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.
(2) §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 22 bis 29 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 9 AGVwGO
6 Entscheidungen zu § 9 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.1991 - 11 S 1275/91
Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.1991 - 11 S 1455/91
Baden-Württemberg: Sofortvollzug einer Abschiebungsandrohung gegenüber polnischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.1990 - A 12 S 1361/89
Zuweisung von Asylbewerbern - bereits aufgenommener und untergebrachter ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 1 S 931/91
Zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung in ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.06.1993 - A 12 S 874/93
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Nichtbeachtung der Änderung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.1991 - 1 S 1324/91
Beschwer des Antragsgegners durch Abweisung einer Anordnung der aufschiebenden ...
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Querverweise
- AGVwGO
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 13 (Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 73 I 2 Nr. 3
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