Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14) |
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.
(2) §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 22 bis 29 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 9 AGVwGO
Literatur im Internet zu § 9 AGVwGO
Querverweise
Auf § 9 AGVwGO verweisen folgende Vorschriften:
- AGVwGO
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 13 (Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 73 I 2 Nr. 3
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 AGVwGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen