Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   2. Abschnitt - Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 7 - 14)   
§ 9
Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.

(2) §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 22 bis 29 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 9 AGVwGO

6 Entscheidungen zu § 9 AGVwGO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 9 AGVwGO

Querverweise

Auf § 9 AGVwGO verweisen folgende Vorschriften:
    AGVwGO
      Gerichtsverfassung
        Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
          § 13 (Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 AGVwGO:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 AGVwGO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht