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§ 25 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 25 Anspruchsschuldner



(1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.

(2) Handelt es sich

1.
um einen Anspruch, der in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, und ist dieser anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen, oder

2.
um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind,

so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.



 

Zitierungen von § 25 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AKG Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen
... der andere Vertragsteil von dem Besitzer des Grundstücks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25 ) die Abgabe einer Erklärung, ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann diese ...
§ 12 AKG Ansprüche aus Verwahrungen
... worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25 ) noch vorhanden sind; 2. Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die ...
§ 19 AKG Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte
... erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25 ) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die ...
§ 20 AKG Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken
... Der Anspruchsschuldner (§ 25 ) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an ...
§ 21 AKG Beweisregel
... verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25 ) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der ...
§ 22 AKG Enteignungsrecht
... genommen hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25 ) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 ...
§ 23 AKG Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz
... eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25 ) für den Fall der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigentümer so hohe ...
§ 28 AKG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25 ) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat. (2) ...