Arzneimittelgesetz

   Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Begrenzung der Herstellungserlaubnis

1Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. 2Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990), in Kraft getreten am 23.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften17.07.2009BGBl. I S. 1990
01.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)20.07.2007BGBl. I S. 1574

Rechtsprechung zu § 16 AMG

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Querverweise

Auf § 16 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Herstellung von Arzneimitteln
        § 13 (Herstellungserlaubnis)
        § 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe)
     
      Einfuhr und Ausfuhr
        § 72 (Einfuhrerlaubnis)
        § 72c (Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen)
        § 73 (Verbringungsverbot)
     
      Überleitungs- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
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