Arzneimittelgesetz

   Fünfter Abschnitt - Registrierung von Arzneimitteln (§§ 38 - 39d)   
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Textdarstellung

  

§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

1Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. 2Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.

Rechtsprechung zu § 39a AMG

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Querverweise

Auf § 39a AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Anforderungen an die Arzneimittel
        § 10 (Kennzeichnung)
        § 11 (Packungsbeilage)
     
      Registrierung von Arzneimitteln
        § 39b (Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel)
        § 39d (Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel)
     
      Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
        § 63c (Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen)
        § 63d (Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 96 (Strafvorschriften)
     
      Überleitungs- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
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