Arzneimittelgesetz
Siebter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln (§§ 43 - 53) |
(1) 1Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. 2Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. 3Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.
(3a) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. 2Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
01.09.2020 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 | |
31.05.2011 | Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes | 25.05.2011 | |
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
pflicht § 49(weggefallen) § 50Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln § 51Abgabe im Reisegewerbe § 52Verbot der Selbstbedienung § 52aGroßhandel mit Arzneimitteln § 52bBereitstellung von Arzneimitteln § 52cArzneimittel-
vermittlung § 53Anhörung von Sachverständigen
Rechtsprechung zu § 43 AMG
440 Entscheidungen zu § 43 AMG in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - 13 A 2289/16
Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - 13 A 2289/16
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2024 - L 4 KR 3239/21
Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Vergütungsanspruch einer Apotheke ...
- VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1280
Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Fertigpräparaten aus dem In- und Ausland
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 43 AMG
11.03.2003 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung und § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) | BGBl. I S. 455 |
Querverweise
Auf § 43 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Abgabe von Arzneimitteln