Arzneimittelgesetz
Siebter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln (§§ 43 - 53) |
(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
1. | der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder | |
2. | durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
pflicht § 49(weggefallen) § 50Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln § 51Abgabe im Reisegewerbe § 52Verbot der Selbstbedienung § 52aGroßhandel mit Arzneimitteln § 52bBereitstellung von Arzneimitteln § 52cArzneimittel-
vermittlung § 53Anhörung von Sachverständigen
Rechtsprechung zu § 44 AMG
92 Entscheidungen zu § 44 AMG in unserer Datenbank:
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Beschaffen der Applikationsarzneimittel durch die Ärzte und Anwendung in ihrer ...
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- BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R
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- VG München, 22.03.2018 - M 17 K 16.4940
Anerkennung, Behandlungsmethode, pharmakologische Wirkung
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- BVerwG, 19.10.1989 - 3 C 35.87
Zur Einordnung von Desinfektionsmitteln - GEHWOL Nagelpilz-Tinktur
Querverweise
Auf § 44 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Abgabe von Arzneimitteln
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 109