Arzneimittelgesetz
Vierzehnter Abschnitt - Informationsbeauftragter, Pharmaberater (§§ 74a - 76) |
(1) 1Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach § 11a vorzulegen. 2Er hat Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Soweit der Pharmaberater vom pharmazeutischen Unternehmer beauftragt wird, Muster von Fertigarzneimitteln an die nach § 47 Abs. 3 berechtigten Personen abzugeben, hat er über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von Mustern Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 76 AMG
5 Entscheidungen zu § 76 AMG in unserer Datenbank:
- BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R
Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den ...
- VG Düsseldorf, 17.12.2014 - 16 K 4945/14
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 13 A 131/15
Unabhängigkeit des Stufenplanbeauftragten von den Verkaufs- und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 13 A 131/15
- OLG Frankfurt, 09.02.2005 - 20 W 358/04
Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen abgeschlossenem TH-Studium in Chemie
- LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 344/04
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Querverweise
Auf § 76 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97 (Bußgeldvorschriften)