Arzneimittelgesetz

   Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 85
Mitverschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 85 AMG

Entscheidung zu § 85 AMG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 85 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Überleitungs- und Übergangsvorschriften
        Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
Was ist das?

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