Arzneimittelgesetz
Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 87 AMG
18 Entscheidungen zu § 87 AMG in unserer Datenbank:
- LG Detmold, 13.02.2024 - 2 O 85/23 Corona
- LG Darmstadt, 21.12.2023 - 7 O 94/22 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Passau, 08.12.2023 - 4 O 173/23 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- VG Köln, 05.06.2018 - 7 K 293/15
- VG Köln, 19.06.2018 - 7 K 5340/16
Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ...
- OLG Köln, 20.06.2012 - 5 U 252/11
Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Komplikationen im Zusammenhang mit ...
- OLG Köln, 09.01.1997 - 7 U 85/96
Schadensersatz wegen ungewollter Schwangerschaft
- OLG Frankfurt, 25.06.1992 - 3 U 121/91
Unterhaltsbelastung nach ungewollter Schwangerschaft
- LG Hannover, 04.12.2023 - 2 O 76/23 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- OLG Frankfurt, 26.04.2023 - 13 U 69/22
Keine Gefährdungshaftung nach Einnahme mit NDMA verunreinigten Arzneimittels ...
Querverweise
Auf § 87 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124