Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Erster Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2)   

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils
(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2. die Vorschriften des Zweiten Teils
(Steuerschuldrecht),
3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4. die Vorschriften des Vierten Teils
(Durchführung der Besteuerung),
5. die Vorschriften des Fünften Teils
(Erhebungsverfahren),
6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7. die Vorschriften des Achten Teils
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Rechtsprechung zu § 1 AO

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Literatur im Internet zu § 1 AO

Querverweise

Auf § 1 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 93 (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen)
          Rechts- und Amtshilfe
            § 117 (Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 AO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 II Nr. 1 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 II Nr. 1 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)
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