Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte (§§ 101 - 106) |
(1) 1Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. 2§ 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. 2Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.
Rechtsprechung zu § 104 AO
32 Entscheidungen zu § 104 AO in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 12.10.2015 - 2 V 95/15
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- FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.05.2013 - II R 15/12
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- BFH, 16.05.2013 - II R 15/12
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Verwertungsverbot bei Kontrollmaterial, welches entgegen Ziff. 7 zu § 194 AEAO ...
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2015
- FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07
Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen ...
- FG Münster, 06.11.2008 - 3 K 194/05
Rechtfertigung einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Ermittlung des ...
- FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 55/12
Möglichkeit des Erlasses eines Auskunftsersuchens gegenüber Zeitungen
- BFH, 16.04.1980 - VII R 81/79
Testamentsvollstrecker - Erbe - Steuererklärung - Erzwingung der Abgabe einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 6 K 2012/06
Herausgabe von Besteuerungsunterlagen eines Mandanten
Querverweise
Auf § 104 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 85
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)