Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117b) |
| 4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 - 110) |
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Rechtsprechung zu § 110 AO
859 Entscheidungen zu § 110 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 12.12.2007 - XI R 11/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigten
- BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
Höhere Gewalt i.S.d. des § 110 Abs. 3 AO und Verfassungswidrikeit einer ...
- BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i. S. des § ...
- BFH, 19.09.2008 - IX B 108/08
Festungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig - regelmäßig keine Naturalrestitution ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 02.05.2008 - 13 K 98/04
Fehlerhaftes Verwaltungshandeln verlängert Festsetzungsfrist nicht - Keine ...
- FG Baden-Württemberg, 02.05.2008 - 13 K 98/04
- BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 19.12.2006 - 4 K 107/06
Fiktion der fristgerechten Antragstellung von Stromsteuervergütung bei gewährter ...
- FG Hamburg, 19.12.2006 - 4 K 107/06
- BFH, 02.03.2011 - IX B 88/10
Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist - ...
- BFH, 20.09.2006 - I B 11/06
NZB: grundsätzliche Bedeutung
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Literatur im Internet zu § 110 AO
- § 110 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsakte
- § 126 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17i (Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)