Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117)   
   5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117)   
§ 111
Amtshilfepflicht

(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt.

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.

(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.

(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 111 AO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 111 AO

Querverweise

Auf § 111 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 27 (Emissionserklärung)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 23 (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Allgemeine Vorschriften
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 111 AO:

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