Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117b)   
   5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117b)   

§ 113
Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.

Rechtsprechung zu § 113 AO

44 Entscheidungen zu § 113 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 113 AO

Querverweise

Auf § 113 AO verweisen folgende Vorschriften:
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