Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117)   
   5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117)   
§ 114
Durchführung der Amtshilfe

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

Rechtsprechung zu § 114 AO

17 Entscheidungen zu § 114 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwalt Steuerrecht (m/w)
Hogan & Hartson Raue
Düsseldorf
25.05.2012
Rechtsanwalt Steuerrecht (m/w)
Hogan & Hartson Raue
Berlin
25.05.2012
Associate (m/w) für Steuerrecht
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
Frankfurt am Main
25.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 114 AO

Querverweise

Auf § 114 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Rechts- und Amtshilfe
            § 117 (Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 114 AO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht