Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e)   
   5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117e)   
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§ 116
Anzeige von Steuerstraftaten

(1) 1Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. 2Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. 3Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), in Kraft getreten am 29.12.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200820.12.2007BGBl. I S. 3150
12.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Föderalismusreform-Begleitgesetz05.09.2006BGBl. I S. 2098
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Querverweise

Auf § 116 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 13 (Rechte und Pflichten)
    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 23 (Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 27 (Emissionserklärung)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)

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