Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117b)   
   5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117b)   

§ 116
Anzeige von Steuerstraftaten

(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 116 AO

79 Entscheidungen zu § 116 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 116 AO

Querverweise

Auf § 116 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 27 (Emissionserklärung)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 23 (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Allgemeine Vorschriften
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 116 AO:
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