Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Rechtsprechung zu § 119 AO
600 Entscheidungen zu § 119 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81
Lohnsteuerhaftungsbescheid ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe
- BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85
- BFH, 15.04.1981 - IV R 44/79
- FG Sachsen, 22.07.2002 - 5 V 249/02
- BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
SchSt; Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Steuerbescheid
- FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 66 EStG
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2009 - 3 K 1733/08
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung hinsichtlich der Umsatzsteuer und ...
- BFH, 30.01.1980 - II R 90/75
- BFH, 12.10.1988 - II B 85/88
Zur fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit von Steuerbescheiden
- VG Weimar, 25.11.1997 - 6 E 2012/97
Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Bestimmtheit des ...
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Literatur im Internet zu § 119 AO
- § 119 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwaltungsakt (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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