Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
| 1. | die Stätte der Geschäftsleitung, | ||
| 2. | Zweigniederlassungen, | ||
| 3. | Geschäftsstellen, | ||
| 4. | Fabrikations- oder Werkstätten, | ||
| 5. | Warenlager, | ||
| 6. | Ein- oder Verkaufsstellen, | ||
| 7. | Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, | ||
| 8. | Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn | ||
| a) | die einzelne Bauausführung oder Montage oder | ||
| b) | eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder | ||
| c) | mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen | ||
| länger als sechs Monate dauern. | |||
Rechtsprechung zu § 12 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 39 Entscheidungen zu § 12 AO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 12 AO
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Querverweise
Auf § 12 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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