Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
| 1. | bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, | |
| 2. | bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, |
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Rechtsprechung zu § 122 AO
1.501 Entscheidungen zu § 122 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.02.2008 - IX ZR 198/06
Steuerrecht - Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater
- BFH, 31.05.2005 - I R 103/04
Nachweis des Zugangs von Verwaltungsakten bei Organisationsmängeln des ...
- BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98
Steuerbescheid - Beginn der Einspruchsfrist bei "Drei-Tage-Vermutung"
- BFH, 17.09.2002 - IX R 68/98
Steuerbescheid - Beginn der Einspruchsfrist bei "Drei-Tage-Vermutung"
- BFH, 30.09.2004 - IV S 9/03
Beginn der Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO - bei ...
- BFH, 09.12.2009 - II R 52/07
Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn der ...
- BFH, 01.02.2000 - VII R 49/99
Bekanntgabefiktion bei ausländischem Bevollmächtigten
- BFH, 09.12.1999 - III R 37/97
Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten
- BFH, 07.03.2006 - X R 18/05
Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
BMF-Schreiben
- BMF, 30.07.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007-06 (2009/0388994)
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 30. Juli 2009
AEAO zu § 1 AO; AEAO zu § 18 AO; AEAO zu § 30 AO; AEAO zu § 30a AO; AEAO zu § 31a AO; AEAO zu § 46 AO; AEAO zu § 88 AO; AEAO zu § 122 AO; AEAO zu § 154 AO; AEAO zu § 165 AO; AEAO zu § 201 AO; AEAO zu § 204 AO; AEAO zu § 233a AO; AEAO zu § 364a AO; AEAO zu - BMF, 02.01.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007 (2008/0727530)
Literatur im Internet zu § 122 AO
- § 122 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bekanntgabefiktion - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 32 (Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)