Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2§ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. 4Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
1. | bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, | |
2. | bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, |
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) 1Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 2Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 4Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) 1Betreffen Verwaltungsakte
1. | Ehegatten oder Lebenspartner oder | |
2. | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, |
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. 2Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
24.07.2014 | Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 18.07.2014 |
Rechtsprechung zu § 122 AO
2.927 Entscheidungen zu § 122 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 24.11.2023 - 7 V 1177/23
- BFH, 08.11.2023 - II R 19/21
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 15.04.2020 - 4 K 3055/19
Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei Erteilung einer Vollmacht
- FG München, 10.09.2021 - 4 K 3055/19
Voraussetzungen für die Herabsetzung der Grundwerwerbsteuer
- FG München, 15.04.2020 - 4 K 3055/19
- BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 3.22
Widerlegung der Bekanntgabevermutung beim Bestreiten des Zugangs eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 417/19
Rundfunkbeitrag; Anwendbarkeit Verwaltungsverfahrensgesetz
- OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 417/19
- FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20
Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden ...
- LSG Bayern, 11.05.2022 - L 2 U 140/13
Bekanntgabefiktion gilt im Sozialverwaltungsverfahren auch an Sonn- und ...
- BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Widerlegung der Zugangsvermutung bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 30.03.2017 - 13 K 3907/15
Fristgerechte Erhebung einer Klage im Rahmen eines Kindergeldverfahrens
- FG Münster, 30.03.2017 - 13 K 3907/15
§ 122 AO in Nachschlagewerken
- § 122 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bekanntgabefiktion
Querverweise
Auf § 122 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 155 (Steuerfestsetzung)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 183a (Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 32 (Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)