Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.11.2015 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 123 AO
74 Entscheidungen zu § 123 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 09.11.2007 - IV B 169/06
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 03.11.2006 - 12 K 115/06
Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
- FG Baden-Württemberg, 03.11.2006 - 12 K 115/06
- BFH, 09.11.2007 - IV B 170/06
Benennungsverlangen nach § 123 Satz 2 AO ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt; ...
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
- BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen
- FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14
Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und ...
- FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20
Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage
- FG Baden-Württemberg, 23.06.2010 - 1 K 4176/09
Zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Festsetzung von Zwangsgeldern und ...
- FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 1719/08
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung, Heilung, Verjährung
- LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11
Zustellung eines Strafbefehls: Mitarbeiter des Hauptzollamts als ...
Querverweise
Auf § 123 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 87a (Elektronische Kommunikation)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 22f (Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)