Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 123 AO
49 Entscheidungen zu § 123 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 09.11.2007 - IV B 169/06
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ...
- LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11
Zustellungsbevollmächtigter i.S. des § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 ...
- BFH, 09.11.2007 - IV B 170/06
Benennungsverlangen nach § 123 Satz 2 AO ist ein anfechtbarer ...
- BFH, 17.01.1964 - I 256/59 U
- FG Baden-Württemberg, 03.11.2006 - 12 K 115/06
Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
- BFH, 12.01.2011 - I R 37/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Öffentliche Zustellung - Höhere Gewalt
- FG Sachsen, 27.10.2005 - 3 V 248/05
Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung an einen in Rumänien ansässigen ...
- FG München, 08.01.2010 - 14 K 1298/08
Einfuhr ohne die erforderlichen naturschutzrechtlichen Dokumente - Beamter des ...
- FG Baden-Württemberg, 23.06.2010 - 1 K 4176/09
Zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Festsetzung von Zwangsgeldern und ...
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Querverweise
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)