Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. 2Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 128 AO
209 Entscheidungen zu § 128 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 09.10.2019 - I R 67/17
Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer
- VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist ...
- FG Sachsen, 08.11.2023 - 8 K 682/23
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe einer ...
- FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17
Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.08.2020 - II R 30/18
Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung ...
- BFH, 25.08.2020 - II R 30/18
- BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung: ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 15 A 443/13
Zum Begriff der Anlage und der Erschließungsanlage im Erschließungsbeitragsrecht; ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2018 - 2 S 1228/18
Auslegung eines Verwaltungsakts
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 14.05.2018 - 2 K 2304/18
Aufhebung einer Stundungsentscheidung nur durch Verwaltungsakt
- VG Stuttgart, 14.05.2018 - 2 K 2304/18
- BFH, 27.09.2006 - VIII B 138/04
NZB: Umdeutung, Klärungsbedürftigkeit
Querverweise
Auf § 128 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)