Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133)   

§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Rechtsprechung zu § 129 AO

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Literatur im Internet zu § 129 AO

Querverweise

Auf § 129 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            Festsetzungsverjährung
              § 169 (Festsetzungsfrist)
              § 170 (Beginn der Festsetzungsfrist)
              § 171 (Ablaufhemmung)
            Bestandskraft
              § 177 (Berichtigung von materiellen Fehlern)
     
      Erhebungsverfahren
        Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Zahlungsverjährung
            § 229 (Beginn der Verjährung)
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
            § 234 (Stundungszinsen)
            § 235 (Verzinsung von hinterzogenen Steuern)
            § 236 (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge)
            § 237 (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung)
            § 239 (Festsetzung der Zinsen)
          Säumniszuschläge
            § 240 (Säumniszuschläge)
     
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Aufteilung einer Gesamtschuld
            § 273 (Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen)
            § 280 (Änderung des Aufteilungsbescheids)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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