Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
| 1. | Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder | |
| 2. | einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. |
Rechtsprechung zu § 13 AO
113 Entscheidungen zu § 13 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 11.02.2008 - I B 177/07
Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge sowie an die Darlegung von ...
- FG Sachsen, 26.02.2009 - 8 K 428/06
Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer ...
- FG Düsseldorf, 16.01.2002 - 15 K 8624/99
Geschäftsführer einer polnischen Sp.z.o.o. gilt nicht als ständiger Vertreter im ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
Schenkung - Freibetrag nur bei endgültiger Übertragung
- BFH, 05.12.1968 - IV R 110/68
- FG Hessen, 18.12.2001 - 8 K 6973/98
Haftung; ohnsteuer; Arbeitgeber; Inland; Gemeinsamer Wohnsitz; Eheleute; ...
- BFH, 30.03.2000 - V R 30/99
Zweckbetrieb bei Eislaufverein
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2073/02
Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids gem. § 42d EStG
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)