Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AO
__paste_bez____paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Abgabenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 130
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1. er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2. er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3. ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4. seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) 1Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 130 AO

1.380 Entscheidungen zu § 130 AO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.380 Entscheidungen

§ 130 AO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 130 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsakte
          § 131 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts)
          § 132 (Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            I. Allgemeine Vorschriften
              § 163 (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen)
            III. Bestandskraft
              § 172 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)
        Außenprüfung
          Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
            § 207 (Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht