Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
(3) 1Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 130 AO
1.380 Entscheidungen zu § 130 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von ...
- VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17
Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 9.20
Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19
Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; ...
- BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 9.20
- BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Zum selben Verfahren:
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16
Rücknahme der Genehmigung zur Ist-Versteuerung
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2375/16
- BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2379/16
Rücknahme der Gestattung der Ist-Versteuerung; Berechnung der Steuer des ...
- FG München, 25.10.2018 - 14 K 2379/16
- BFH, 27.11.2019 - XI R 56/17
Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen ...
§ 130 AO in Nachschlagewerken
- § 130 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rücknahme (Verwaltungsrecht)
Querverweise
Auf § 130 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Außenprüfung
- Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
- § 207 (Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)