Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Rechtsprechung zu § 133 AO
12 Entscheidungen zu § 133 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 1 K 1752/07
Nur eingeschränktes Einsichtsrecht des Insolvenzverwalters in Steuerakten des ...
- KG, 29.11.2011 - 1 W 71/11
Immobilien - Unbedenklichkeitsbescheinigung: Beglaubigte Kopie ist ausreichend!
- BFH, 16.09.2010 - V R 52/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine ...
- BFH, 16.09.2010 - V R 49/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine ...
- BFH, 16.09.2010 - V R 48/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine ...
- BFH, 16.09.2010 - V R 46/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine ...
- BFH, 16.09.2010 - V R 57/09
Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen ...
- BFH, 16.09.2010 - V R 51/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine ...
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - 2 K 193/04
Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der ...
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Querverweise
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)