Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
| 1. Unterabschnitt - Personenstands- und Betriebsaufnahme (§§ 134 - 136) |
(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung, Wohnräume, eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonstige Geschäftsräume haben.
(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen, die für die Personenstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere über Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, Betriebstätten.
(3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen haben über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, die Angaben zu machen, die für die Betriebsaufnahme notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere über Art und Größe des Betriebs und über die Betriebsinhaber.
Rechtsprechung zu § 135 AO
40 Entscheidungen zu § 135 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Baden-Württemberg, 26.01.2001 - 6 K 493/97
Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater; ...
- FG Sachsen-Anhalt, 29.05.2002 - 6 K 2252/01
Zur Kostenfolge bei fehlender Klagrücknahme nach Erledigung in der Hauptsache; ...
- FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 39/04
Abspaltung eines Buchwertes für ein Zuckerrübenlieferrecht vom Pauschalwert des § ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7195/07
Organgesellschaft als "Dritte" i. S. d. § 174 Abs. 5 AO bei Bestehen einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7193/07
Änderung des eine frühere, zwischenzeitlich auf den Organträger verschmolzene ...
- FG Düsseldorf, 11.11.2011 - 1 K 2442/10
Abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
- FG Köln, 09.06.2011 - 13 K 3702/07
Änderung nach § 174 Abs. 4 AO
- FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
Anschaffungskosten eines Erwerberfonds
- FG Sachsen, 10.06.2010 - 8 K 1441/08
Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags ...
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Querverweise
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)