Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d)   
   1. Unterabschnitt - Personenstands- und Betriebsaufnahme (§§ 134 - 136)   

§ 135
Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung, Wohnräume, eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonstige Geschäftsräume haben.

(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen, die für die Personenstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere über Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, Betriebstätten.

(3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen haben über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, die Angaben zu machen, die für die Betriebsaufnahme notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere über Art und Größe des Betriebs und über die Betriebsinhaber.

Rechtsprechung zu § 135 AO

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Literatur im Internet zu § 135 AO

Querverweise

Auf § 135 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Personenstands- und Betriebsaufnahme
            § 134 (Personenstands- und Betriebsaufnahme)
            § 136 (Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme)
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