Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten (§§ 137 - 139) |
(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 137 AO
22 Entscheidungen zu § 137 AO in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11
Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung trotz Mängeln ...
- FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17
Haftungsbescheid vom 24. April 2013
- BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles ...
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17
- BFH, 16.02.2011 - X R 21/10
Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar
- FG Köln, 21.03.2007 - 13 K 4358/06
Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung aufgrund einer erst nach dem ...
- FG Nürnberg, 21.09.2005 - III 206/03
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer
- VG Münster, 17.04.2003 - 9 K 1862/00
Von der Stadt Olfen für Mobilheime pp. erhobene Zweitwohnungssteuer ist nicht zu ...
- VG Münster, 19.03.2003 - 9 K 1776/00
Von der Stadt Olfen für Mobilheime pp. erhobene Zweitwohnungssteuer ist nicht zu ...
- FG Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 12 K 270/94
Haftung des 1. Vorsitzenden als gesetzlicher Vertreter des Vereins für Ansprüche ...
Querverweise
Auf § 137 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Anzeigepflichten
- § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)