Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
| 2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten (§§ 137 - 139) |
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen.
(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:
| 1. | die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; | |
| 2. | die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; | |
| 3. | den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. |
(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Mitteilungen nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 138 AO
32 Entscheidungen zu § 138 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.03.1978 - IV R 72/74
- FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
- FG Berlin, 21.12.2001 - 8 B 8408/01
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
- BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09
Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. - Zum Aufrechnungs- ...
- BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine ...
- BFH, 29.04.1987 - X R 2/80
Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage der Sonderumsatzsteuer
- FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03
Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen
- FG Hamburg, 01.03.2004 - III 440/03
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 10 V 1007/02
Steuerabzug bei Bauleistungen; Freistellungsbescheinigung; Inländischer Anbieter; ...
- BFH, 16.07.1993 - III R 206/90
Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags
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- BMF, 15.04.2010, IV B 5 - S 1300/07/10087 - [2009/0286671]
Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Absatz 2 und 3 Abgabenordnung (AO)
§ 138 AO
Literatur im Internet zu § 138 AO
- Umsatzsteuerliche Fallen bei der Bearbeitung von zivilrechtlichen Mandaten
von RA Dr. Klaus Otto, Nürnberg (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 2/2005, S. 67-71
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 14 (Zulässigkeit der Befristung)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- § 112a (Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48b (Freistellungsbescheinigung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Allgemeine Erfordernisse
- § 14 (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung)
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