Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d) |
| 2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten (§§ 137 - 139) |
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
Rechtsprechung zu § 139 AO
8 Entscheidungen zu § 139 AO in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 11 N 1.12
Türkei; Visum für Nachzug der Mutter zu eingebürgertem Sohn; ...
- BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine ...
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen zentrale Steuernummer zurückgewiesen // Richter äußern aber ...
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08
Klagen gegen zentrale Steuernummer zurückgewiesen // Richter äußern aber ...
- BFH, 08.01.1960 - III 345/57 S
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
- BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94
Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein ...
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