Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
(2) 1Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
2Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
(4) 1Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. 2Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 144 AO
236 Entscheidungen zu § 144 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
Betriebsprüfung: Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke ...
- OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23
- BFH, 16.12.2014 - X R 47/13
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer ...
- FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12
Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines ...
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
- FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der ...
- FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12
Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.12.2014 - X R 42/13
Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer ...
- BFH, 16.12.2014 - X R 42/13
- BFH, 28.08.2014 - V R 16/14
Anforderung an Buchnachweis
Querverweise
Auf § 144 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146 (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen)
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)