Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. 2Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. 3Die Bewilligung kann widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 148 AO
305 Entscheidungen zu § 148 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.11.2023 - X R 3/22
Schätzungsbefugnis bei Altkassen, deren objektive Manipulierbarkeit sich erst ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 13.04.2021 - 12 K 93/18
Schätzungsbefugnis bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen ...
- FG Niedersachsen, 13.04.2021 - 12 K 93/18
- FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20
Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus ...
- FG Sachsen, 01.04.2020 - 4 V 212/20
Befreiung vorläufig von der Belegausgabepflicht aufgrund eines Massengeschäfts ...
- FG Sachsen, 03.03.2022 - 4 K 701/20
Erteilung einer Befreiung eines Einzelunternehmens von der Belegausgabepflicht ...
- FG Münster, 18.05.2022 - 10 K 261/17
Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem ...
- FG Münster, 29.04.2021 - 1 K 2214/17
Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung
- FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 3085/17
Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
- BFH, 19.02.2018 - II B 75/16
Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers ...
- FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
Querverweise
Auf § 148 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146a (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung)
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 20 (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)