Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154)   
   1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 148
Bewilligung von Erleichterungen

1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. 2Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. 3Die Bewilligung kann widerrufen werden.

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Rechtsprechung zu § 148 AO

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Querverweise

Auf § 148 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Führung von Büchern und Aufzeichnungen
            § 146a (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung)
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            I. Allgemeine Vorschriften
              § 158 (Beweiskraft der Buchführung)
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