Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)   
§ 15
Angehörige

(1) Angehörige sind:

1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Rechtsprechung zu § 15 AO

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Literatur im Internet zu § 15 AO

Querverweise

Auf § 15 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
            § 82 (Ausgeschlossene Personen)
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
              § 101 (Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen)
              § 103 (Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 81 (Vertretung, Vollmacht)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            § 135 (Fälligkeit und Zahlung des Beitrags)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
     
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 28 (Stundung bei land- und forstwirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 AO:

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