Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
| 2. Unterabschnitt - Steuererklärungen (§§ 149 - 153) |
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
Rechtsprechung zu § 152 AO
353 Entscheidungen zu § 152 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 13.04.2010 - IX R 43/09
Gleichzeitige Festsetzung von Steuer und Verspätungszuschlag im Regelfall - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 12 K 249/08
Gesonderte Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer
- FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 12 K 249/08
- BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
Angemessenheit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter ...
- FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
- BFH, 27.05.2009 - X R 45/08
Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Ehegatten - Die Festsetzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07
Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" - ...
- FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07
- BFH, 07.09.2006 - V B 203/05
USt-Voranmeldung; Abgabepflicht
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.05.2011 - VIII B 180/10
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender ...
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Literatur im Internet zu § 152 AO
- § 152 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verspätungszuschlag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 18a (Zusammenfassende Meldung)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Steuermessbetrag
- § 14b (Verspätungszuschlag)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17i (Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)