Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Rechtsprechung zu § 157 AO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 157 AO
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Querverweise
Auf § 157 AO verweisen folgende Vorschriften:
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- Allgemeine Vorschriften
- § 164 (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 179 (Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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