Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 159 AO
166 Entscheidungen zu § 159 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05
Erzielung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz ...
- FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05
- BFH, 04.12.1996 - I R 99/94
Bilanzierung durchlaufender Posten
- BFH, 10.01.2007 - VIII B 221/05
Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit
- BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
- FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 741/02
Voraussetzungen des § 159 AO bei anonymer Verbringung von Wertpapieren nach ...
- FG München, 03.08.2004 - 15 K 2293/01
Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.09.2006 - IV R 45/04
Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Wertpapiererträgen einer Bank bei behaupteter ...
- BFH, 27.09.2006 - IV R 45/04
- BFH, 13.11.2006 - II B 163/05
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Querverweise
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)