Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
| 1. | ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, | |
| 2. | das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, | |
| 3. | die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder | |
| 4. | die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist. |
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 165 AO
- 114 Entscheidungen zu § 165 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 165 AO bei ibr-online
BMF-Schreiben
- BMF, 23.04.2010, IV C 1 - S 2283-c/09/10005 (2010/0312150)
- BMF, 15.02.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010 (2009/0852910)
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) // Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten [Änderungsschreiben]
§ 165 Abs. 1 AO - BMF, 07.12.2009, IV A 3 - S 0338/07/10010 (2009/0826842)
Vorläufige Festsetzung des Solidaritätzuschlags
§ 165 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 AO - BMF, 30.07.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007-06 (2009/0388994)
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 30. Juli 2009
AEAO zu § 1 AO; AEAO zu § 18 AO; AEAO zu § 30 AO; AEAO zu § 30a AO; AEAO zu § 31a AO; AEAO zu § 46 AO; AEAO zu § 88 AO; AEAO zu § 122 AO; AEAO zu § 154 AO; AEAO zu § 165 AO; AEAO zu § 201 AO; AEAO zu § 204 AO; AEAO zu § 233a AO; AEAO zu § 364a AO; AEAO zu - BMF, 02.01.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007 (2008/0727530)
Literatur im Internet zu § 165 AO
- § 165 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufigkeit (Steuerrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 363 (Aussetzung und Ruhen des Verfahrens)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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