Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| II. Festsetzungsverjährung (§§ 169 - 171) |
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
| 1. | der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder | |
| 2. | bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. |
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
| 1. | ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, | |
| 2. | vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind. |
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
Rechtsprechung zu § 169 AO
- 198 Entscheidungen zu § 169 AO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 169 AO
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Querverweise
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 147 (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- Allgemeine Vorschriften
- § 164 (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung)
- Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 181 (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlungsverjährung
- § 231 (Unterbrechung der Verjährung)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 45b (Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 16 (Hauptveranlagung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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