Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
III. Bestandskraft (§§ 172 - 177) |
(1) 1Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
1. | wenn er Verbrauchsteuern betrifft, | ||
2. | wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, | ||
a) | soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, | ||
b) | soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, | ||
c) | soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, | ||
d) | soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. |
2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. 3In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) 1Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. 2§ 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2016 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 172 AO
2.827 Entscheidungen zu § 172 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 27.10.2020 - VIII R 30/17
Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - X R 31/17 (anhängig)
Rentenversicherung, Lebensversicherung, Darlehen, Finanzierungskosten, ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 5 K 11174/15
Keine Änderung der Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 AO während ...
- BFH - X R 31/17 (anhängig)
- BFH, 28.03.2018 - I R 10/17
Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. ...
- FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
- BFH, 07.06.2018 - VI B 101/17
Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. ...
- VG Gelsenkirchen, 28.12.2023 - 5 K 3216/22
- BFH, 22.05.2019 - XI R 17/18
Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.04.2018 - 6 K 49/18
Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Finanzamtes zur Änderung mehrerer ...
- FG Niedersachsen, 18.04.2018 - 6 K 49/18
- BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18
Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG
Querverweise
Auf § 172 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zulässigkeit
- § 348 (Ausschluss des Einspruchs)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)