Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| III. Bestandskraft (§§ 172 - 177) |
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
| 1. | soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, | |
| 2. | soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
Rechtsprechung zu § 173 AO
2.920 Entscheidungen zu § 173 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 13.11.1985 - II R 208/82
Erfüllung der Ermittlungspflicht Voraussetzung für Änderung einer ...
- BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86
Rechtserheblichkeit neu bekanntgewordener Tatsachen
- BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82
Bekanntwerden neuer Tatsachen beim Finanzamt
- BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83
Änderungsbescheid aufgrund neuer, eine tatsächliche Vermutung begründender ...
- BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83
Neue Tatsachen im mechanisierten Veranlagungsverfahren
- BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80
Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des ...
- BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95
Änderung eines Steuerbescheides aufgrund neuer Tatsachen
- BFH, 21.07.1989 - III R 303/84
Nachträgliches Geltendmachen einer Steuerermäßigung
- BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
- BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
Aufhebung von aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheiden wegen neuer ...
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Querverweise
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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